- Goldmünzklausel
- zur Sicherung gegen Währungsverfall bestimmte ⇡ Wertsicherungsklausel, nach der Zahlung nur in bestimmten Goldmünzen geleistet werden kann. Mangels verkehrsfähiger Goldmünzen ist eine G. heute unwirksam; es wird mit den im Zeitpunkt der Zahlung gültigen gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt (§ 245 BGB).
Lexikon der Economics. 2013.